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Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) und der §§ 9 & 10 des
Landesgleichberechtigungsgesetzes für den Bereich Kinder und Jugend in Pankow
 sichern 

 

7. Juni 2023

Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin möge beschließen:  

Das Bezirksamt wird ersucht, eine Projektplanung mitMeilensteinen und konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes sowie des Landesgleichberechtigungsgesetzes zu erstellen.

Hierbei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:

- Verbesserung Kinder- und Jugendschutz

o Zusammenarbeit an Schnittstellen(insb. § 4 Abs. 1 und § 5 Gesetz zur Kooperation und Information im
Kinderschutz (KKG)/ §§ 8a, 64 AchtesSozialgesetzbuch (SGB VIII))

o Betriebserlaubnisverfahren (§§45 ff. SGB VIII)

- Stärkung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien oderEinrichtungen

o Verbesserung der Hilfeplanungbei der Hilfe zur Erziehung (§§ 27, 36 ff. SGB VIII)

o Schutzkonzepte in derPflegekinderhilfe (§§ 37a und b SGB VIII)

o Hilfe für junge Volljährige (§§41, 41a, 19 SGB VIII)

- Hilfen aus einer Hand

o Inklusion

sofort umzusetzende Maßnahmen: §§ 1, 80, 79a, 77 Abs. 1, 78 b Abs. 1 SGBVIII

Übergangsplanung i.S.d. § 36b SGB VIII

ab 1.1.2024 – 2028 § 36b SGB VIII Verfahrenslotsen

ab 1.1.2028 § 10 Abs. 4 SGB VIII Gesamtzuständigkeit

o Ergänzung: §8 ff. SGB VIII Beteiligung von Kinder- und Jugendlichen, §10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen, § 11 SGB VIII
Jugendarbeit, § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit
seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung, § 117 SGB IX
Gesamtplanungsverfahren und § 119 SGB IXGesamtplankonferenz

- Prävention vor Ort

o Stärkung derNiedrigschwelligkeit (z.B. §§ 16; 80Abs. 2 Nr. 3; 36a Abs. 2 S. 3, 77; 78b SGB VIII)

o Konkretisierung und Verschiebungvon Leistungstatbeständen (§ 20 SGB VIII Versorgung in Notsituationen, § 13a
SGB VIII Schulsozialarbeit)

- Beteiligung von jungen Menschen und ihren Familien

o Ausweitung Ombudsstellen (§ 9aSGB VIII)

o Berücksichtigungselbstorganisierter Zusammenschlüsse in Jugendhilfeausschüssen, in
Arbeitsgemeinschaften (§§ 4a, 71, 78 SGB VIII)

o Externe Beschwerdemöglichkeiten in Einrichtungen(§ 45 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 SGB VIII)

Dabei ist derKinder- und Jugendhilfeausschuss zu beteiligen. Weiterhin sollen Gremien wie
die AG Planung, der Teilhabebeirat und der Behindertenbeirat beteiligt werden.


Begründung:
Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) ist im Spätsommer 2021 durch denBund verabschiedet worden. Es fehlt jedoch noch die zum 1. Januar 2028 umzusetzende Gesamtzuständigkeit durch die Jugendämter für alle Kinder und Jugendlichen. Diese kann erst als letzte Stufe der SGB-VIII-Reform umgesetzt werden, wenn Bundestag und Bundesrat bis Ende 2027 ein Bundesgesetz beschließen, welches die Einzelheiten konkret regelt. Es gilt nun in Pankow den Übergang transparent zu gestalten, auchum auf das kommende Bundesgesetz vorbereitet zu sein.

Weiterhin gilt das Landesgleichberechtigungsgesetz als parallel existierende Vorschrift, welches
bei „Diskriminierung durch Unterlassen“ Klagemöglichkeiten eröffnet. Dies gilt
es zu vermeiden. Die Umsetzung einerseits des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes und
andererseits des Landesgleichberechtigungsgesetzes waren dem Kinder- und Jugendhilfeausschuss inseiner Klausurtagung am 6. Mai 2022 sehr wichtig und wurde von den Teilnehmern ausdrücklich priorisiert.


Seitdem sind wenige tatsächliche Maßnahmen im Bezirk sichtbar, obwohl jetzt endlich die Möglichkeit der gleichen Behandlung von Kindern mit und ohne Behinderung realisiert werden kann (siehe auch Antworten zur kl. Anfrage KA-0409/IX). Es ist also erforderlich, hier eine entsprechende Planung von Maßnahmen voranzutreiben, damit für die betroffenen Kinder und ihre Familien spürbare Veränderungen sichtbar werden.
Dieser Antrag möchte v. a. die planvolle Umsetzung des genannten KJSG in Pankow
erreichen und aber auch eine Transparenz hierüber herstellen