Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. Auf Basis welcher rechtlichen Grundlage werden alle "Beauftragten", egal welchen
fachlichen Schwerpunkts, beim Bezirksbürgermeisters angesiedelt?
Die grundsätzliche Gliederung des Bezirksamts ergibt sich aus der Anlage zu § 37 des
Bezirksverwaltungsgesetzes (BezVG). Im § 38 BezVG wird weiterhin konkretisiert, dass die
Bezirksbürgermeisterin oder der Bezirksbürgermeister einen eigenständigen Geschäfts-
bereich [Geschäftsbereich I] leitet.
Neben den fachlichen Vorgaben hinsichtlich der Zuordnung von einzelnen Fachämtern,
Serviceeinheiten und Organisationseinheiten zu den einzelnen Geschäftsbereichen I bis
VI enthält die Anlage zu § 37 Absatz 1 Satz 1 weiterhin Ausführungen zu sogenannten
Gliederungseinheiten.
Die in der vorgenannten Anlage gebildete Gliederungseinheit „Beauftragte“, aktuell mit:
• „Datenschutzbeauftragte“ oder „Datenschutzbeauftragter“
• „Beauftragte für Menschen mit Behinderungen“ oder „Beauftragter für Men-
schen mit Behinderungen“
• „Integrationsbeauftragte“ oder „Integrationsbeauftragter“
• „Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte“
• „EU-Beauftragte“ oder „EU-Beauftragter“
• „Beauftragte für Partnerschaften“ oder „Beauftragter für Partnerschaften“
• „Klimaschutzbeauftragte“ oder „Klimaschutzbeauftragter“
ist gemäß BezVG dem Geschäftsbereich I (BzBm ́in/BzBm) zuzuordnen. Etwaige Rege-
lungen in anderen Gesetzen gelten vorrangig.
Für Beauftragtenstellen, die im BezVG nicht explizit aufgeführt sind, wie exemplarisch die
Funktion der bezirklichen Katastrophenschutzbeauftragten auf Grundlage des Gesetzes
über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG) wäre
grundsätzlich auch eine Zuordnung zu anderen Geschäftsbereichen denkbar. Da es sich
bei solchen Beauftragtenfunktionen (z.B. Katastrophenschutzbeauftragte/r, Antikorrupti-
onsbeauftragte/r...) oftmals um „Zugleich-Aufgaben“ handelt, entscheidet in diesen Fäl-
len im Regelfall die organisatorische Zuordnung der Funktionsträgerin bzw. des Funkti-
onsträgers über die Zugehörigkeit zu einem Geschäftsbereich.
Unabhängig davon, macht es auch vor den Hintergrund der Kooperationsmöglichkeiten
und im Sinne des vernetzten Arbeitens sowie der bezirklichen Schwerpunktsetzung den-
noch durchaus Sinn das gesamte Beauftragtenwesen in einem Geschäftsbereich zu bün-
deln.