Die Bezirksverordnetenversammlung Pankow von Berlin möge beschließen:
Das Bezirksamt wird ersucht, auf seiner Website einen dezidierten Ansprechpartner zu benennen, bei dem fürsehbehinderte Menschen gefährliche bauliche Einrichtungen (irreführende Blindenleitsysteme, nicht erkennbare Barrieren, Poller auf Trassen für Sehbehinderte, etc.) gemeldet werden können, sowie eine barrierefreie Möglichkeit auf den Internetseiten des Bezirksamtes zu schaffen, um diese zu melden. Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht, Sorge dafür zu tragen, dass diese Gefahrenstellen im Zuge der baulichen Unterhaltung beseitigt werden.
Das Bezirksamt wird außerdem ersucht, beiNeu- und Umbauarbeiten von Gehwegen, Straßen und öffentlichen Plätzen künftigausschließlich Poller zu verbauen, die für Menschen mit Restsehvermögen deutlich zu erkennen sind. Dies soll durch entsprechende farbliche Ausgestaltung ggf. auch mit retroreflektierenden Elementen geschehen.
Begründung:
Nach Zahlen derWeltgesundheitsorganisation WHO gibt es mehr als eine Million sehbehinderteMenschen in Deutschland. Diesen passieren häufig Unfälle, weil Hindernisse sich nicht kontrastreich von ihrem Umfeld abheben. Vor allem graue Poller auf Gehwegen werden dann zur Gefahr. Im Straßenraum werden Poller am häufigsten als Hindernis für Kraftfahrzeuge zur Freihaltung von Fußgängerbereichen, wie Gehwegen und Fußgängerzonen, sowie Radwegen eingesetzt. Für eine sichere und hindernisfreie Fortbewegung ist, aus der Sicht älterer und mobilitätseingeschränkter Fußgänger, eine Absperrung mit Pollern möglichst zu vermeiden. Die oftmals geringe Höhe der Poller, ihre häufig fehlende visuelle und taktile Kennzeichnung führen dazu, dass sie oftmals übersehen und insbesondere von blinden und sehbehinderten Fußgängern nicht rechtzeitig wahrgenommen werden können. Ist die Verwendung von Pollern unvermeidbar, müssen sie so gestaltet und angeordnet werden, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Zur Erfüllung dieser Anforderungen ist sicherzustellen, dass sie leicht und rechtzeitig für alle Fußgänger – auch bei Dunkelheit und selbst bei schlechten Witterungsbedingungen – eindeutig wahrnehmbar sind. Somit müssen Poller insbesondere für sehbehinderte Verkehrsteilnehmer über eine visuelle Kennzeichnung verfügen. Für blinde Verkehrsteilnehmer müssen sie taktil wahrnehmbar gekennzeichnet sein. Dies gilt insbesondere für Poller, die quer zur Gehrichtung über die nutzbare Gehwegbreite angeordnet sind.