Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten: Die gesetzlichen Regelungen zur Zurückstellung von schulpflichtigen Kindern sind hinrei-chend definiert:Gem. § 42 (3) SchulG können abweichend von Absatz 1 schulpflichtige Kinder auf Antrag der Erziehungsberechtigten einmalig von der Schulbesuchspflicht um ein Jahr zurückge-stellt werden, wenn der Entwicklungsstand des Kindes eine bessere Förderung in einer Einrichtung der Jugendhilfe erwarten lässt.
Die Wiederholung der Klassenstufe ist – in Abhängigkeit der Schulform – abweichend de-finiert:Gem. § 23 (2) GsVO ist nach der Schulanfangsphase für Schüler der Grundschule eine Wiederholung der besuchten Jahrgangsstufe im Ausnahmefall zulässig, wenn ihre Lern-entwicklung und ihr Leistungsstand einen erfolgreichen Besuch der nächsthöheren Jahr-gangsstufe trotz individueller Fördermaßnahmen nicht erwarten lassen und durch eine Wiederholung der Jahrgangsstufe eine deutliche Verbesserung der Lernleistung wahr-scheinlich ist.
Gem. § 22 (1) Sek I-VO Berlin kann einem Antrag der Erziehungsberechtigten auf freiwil-lige Wiederholung einer bereits absolvierten Jahrgangsstufe oder Rücktritt in die vorher-gegangene Jahrgangsstufe in der Sekundarstufe I (§ 59 Absatz 4 des Schulgesetzes) der Jahrgangsausschuss oder die Klassenkonferenz insbesondere dann entsprochen werden, wenn eine Stabilisierung oder Verbesserung des Leistungsstandes für die erfolgreiche Mitarbeit der Schülerin oder des Schülers notwendig erscheint.
Gem. § 18 VO-GO Berlin können Schüler gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 die Einführungsphase zur Stabilisierung ihres Leistungsstandes auf Antrag freiwillig wie-derholen, auch wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus teilte die damalige Bildungssenatorin Scheeres am 6. April 2021 mit: „Das Parlament hat diese Regelung zum freiwilligen Wiederholen beschlossen. Die Ver-ordnung trägt dazu bei, diese Regelung so umzusetzen, dass die Schulen und die Schul-träger möglichst bald Planungssicherheit haben. Dabei geht es mir auch darum, dass die Plätze für die künftigen Siebtklässlerinnen und Siebtklässler ohne weiteren Reibungsver-lust vergeben werden können.“1
Ich frage das Bezirksamt Pankow von Berlin: 1. Wie viele schulpflichtige Kinder haben sich gem. § 42 (3) SchulG in den vergangenen zehn Schuljahren zurückstellen lassen? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.) Diese Angaben werden statistisch nicht erhoben. Allenfalls für das SJ 21/22 ließe sich sagen, dass 489 Kinder für nach vorheriger Zurückstellung eingeschult wurden.
2. Wie viele Grundschulkinder haben in den vergangenen zehn Schuljahren gem. § 23 (2) GsVO freiwillig das Schuljahr wiederholt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortstei-len.) Diese Angaben werden statistisch nicht erhoben. Wie viele Schüler der Sekundarstufe I haben in den vergangenen zehn Schuljahren gem. § 22 (1) Sek I-VO Berlin freiwillig das Schuljahr wiederholt? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.) Diese Angaben werden statistisch nicht erhoben.
3. Wie viele Schüler der gymnasialen Oberstufe haben in den vergangenen zehn Schul-jahren gem. § 18 VO-GO Berlin freiwillig das Schuljahr wiederholt? (Bitte um Auf-schlüsselung nach Ortsteilen.) Diese Angaben werden statistisch nicht erhoben. 4. Wie viele Schüler wiederholen gem. der beschlossenen Parlamentsregelung das Schuljahr? (Bitte um Aufschlüsselung nach Ortsteilen.) Diese Angaben werden im Zusammenhang mit der benannten Regelung nicht erhoben.
5. Wie bewertet das Bezirksamt die Restriktionen aufgrund der Corona-Pandemie auf die schulische und persönliche Entwicklung der Pankower Schüler?Die für die inneren Schulangelegenheiten zuständige regionale Schulaufsicht teilte hierzu mit, dass anlassbezogen u.a. durch schulische Konzepte, Angebote des SIBUZ und Maßnahmen des Programms „Stark trotz Corona“ Unterstützungen angeboten werden konnten.