Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. „Ist dem Bezirksamt in Bezug auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/10147 eine aktuel-lere verkehrliche Planung oder städtebauliche Planung bekannt?“Dem Bezirksamt liegen die von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen veröffentlichten Planungen zur Bebauungsstruktur und die notwendige ver-kehrliche Erschließung vor. Die Planungen entsprechen dem im Juli 2021 gefassten Senatsbeschluss über das Struktur- und Nutzungskonzept.Zudem haben sich seither verwaltungs- und abteilungsübergreifende Arbeitsgruppen gebildet, welche Optionen der Anbindung des künftigen Straßenbahnbetriebshofes und möglichen Multikodierung (Mehrfachnutzung) der Fläche des Trambetriebshofes untersuchen.
2. „Mit welcher Zielsetzung der Verwendung wurden bereits Grundstücke vollständig und in sechs teilflächenbezogen gekauft?“ Wie in der Antwort zu Frage 3 der Schriftlichen Anfrage Nr. 19/10147 ausgeführt, hat das Land Berlin, vertreten durch das Bezirksamt Pankow, das Vorkaufsrecht bisher in neun Fällen vollständig und in sechs Fällen teilflächenbezogen ausgeübt. In den erst-genannten (neun) Vorgängen erfolgte die Ausübung mit dem Zweck (§ 25 Abs. 2 S. 2 BauGB), die Grundstücke als potentielle Tausch- und Ersatzgrund-stücke zu erwerben, um diese den von den verkehrlichen und städtebaulichen Neu-strukturierungsmaßahmen im Entwicklungsgebiet Betroffenen anbieten zu können. Es ist davon auszugehen, dass etwa Grundstückseigentümerinnen und Grundstücksei-gentümer eher verständigungsbereit sind, wenn ihnen für ihr Grundstück ein Ersatz-grundstück in der näheren Umgebung angeboten wird (vgl. VG Berlin, Urt. v. 07.12.20 - VG 13 K 18/20).
In fünf von sechs Fällen wurde das Vorkaufsrecht in Abstimmung mit der Senatsver-waltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz aus verkehrlichen Grün-den, insbesondere um eine absehbare Verkehrsraumerweiterung zu erleichtern, teil-flächenbezogen ausgeübt. Eine durch Vorkaufsrechtsausübung erworbene Grund-stücksteilfläche soll als Tauschgrundstück dienen, um eine angemessene Ausgleichs-möglichkeit für Betroffene zu finden.
In der Zwischenzeit werden die erworbenen Grundstücke im Rahmen der baurechtli-chen Möglichkeiten vermietet. Eine Vermietung erfolgt entweder an Erholungsnutzende oder – sofern dies zulässig ist – an gemeinnützige Träger, die entsprechend ih-rer Satzung die Räumlichkeiten (der bebauten Grundstücke) temporär zur Wohnnut-zung an Haushalte mit Betreuungsbedarf, z. B. Geflüchtetenfamilien, vergeben.