Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:
1. Wie häufig und zu welchen Zeitpunkten müssen Eltern im Verlauf der Grundschulzeit (Klasse 1 bis 6) die ergänzende Hortbetreuung für Schulkinder beantragen?
Wenn in der gesamten Zeit von der ersten bis zur sechsten Jahrgangsstufe die ergän-zende Förderung und Betreuung seitens der Eltern gewünscht ist, sind drei Anträge erfor-derlich:
- zur Schulanmeldung
- beim Wechsel in die Jahrgangsstufe 3
- beim Wechsel in die Jahrgangsstufe 5
Eine Erweiterung der Betreuungszeit ist ebenfalls nur mit einer erneuten Antragstellung möglich. Auch der Wechsel der ergänzenden Förderung und Betreuung von einer Betreuung wäh-rend der Schul- und Ferienzeit zu einer ausschließlichen Betreuung während der Ferien-zeit erfordert eine erneute Antragstellung. Mit Änderung des Schulgesetzes ab 01.08.2022 ist außerdem ggf. eine erneute Antrag-stellung bei einem Schulwechsel von einer offenen Ganztagsschule in eine gebundene Ganztagsschule notwendig.
2. Falls zutreffend: Warum ist eine Antragstellung zu mehreren Zeitpunkten notwendig?
Derzeit konnten die technischen Voraussetzungen für eine durchgehende Bescheidertei-lung von der ersten bis zur sechsten Jahrgangsstufe im Fachverfahren ISBJ Kita noch nicht umgesetzt werden. Mit einer Umsetzung wird in 2023 im Zuge des Redesign ISBJ Kita gerechnet. Aktuell ist berlinweit vorgegeben, dass die Bescheide jeweils befristet für folgende Zeit-räume erstellt werden:
- für die ersten beiden Jahrgangsstufen
- für die dritte und die vierte Jahrgangsstufe
- für die fünfte und die sechste Jahrgangsstufe.
Aufgrund der Befristung sind die Anträge, soweit eine weitere Betreuung gewünscht wird, nach Ende der Befristungen jeweils erneut zu stellen. Die übrigen Anträge wären erforderlich, wenn sich die Verhältnisse geändert haben (z. B. Erweiterung der Betreuungszeit oder ein Schulwechsel). Bei einer Reduzierung der Be-treuungszeit ist kein neuer Antrag notwendig.
3. Falls zutreffend: Werden bei einer erneuten Antragstellung bereits beim Jugendamt vorhandene Daten des zu betreuenden Kindes automatisch ergänzt oder ist eine komplett neue Antragstellung notwendig?
Es gibt zwei verschiedene Antragsformulare: für den offenen Ganztagsbetrieb und für den gebundenen Ganztagsbetrieb. Die Eltern füllen bei jeder Antragstellung das entspre-chende Formular aus. Es gibt keine anderen Formulare. Die Stammdaten der Familie sind im Fachverfahren ISBJ Kita hinterlegt und werden bei Folgeanträgen noch einmal mit den Angaben des aktuellen Antrags verglichen und ggf. geändert.
4. Falls Zweiteres: Warum und auf Grundlage welches Gesetzes/welcher Verordnung ist dies erforderlich?
Aufgrund der Änderung des Schulgesetzes in Berlin ab dem 01.08.2022. Wie bereits er-wähnt, konnten die Änderungen des Schulgesetzes ab 01.08.2022 technisch noch nicht umgesetzt werden. Daher sind Übergangslösungen bis zur Umsetzung berlinweit geregelt worden.
5. In welcher Form bzw. auf welchem Weg sind die Anträge einzureichen?
Anträge können persönlich, per E-Mail, Post oder Fax gestellt werden.
6. In welcher Form und auf welchem Weg werden die Bescheide verschickt?
Aus dem Fachverfahren ISBJ Kita werden die Daten mittels der Output Management Komponente (OMK) an die zentrale Druckstraße beim ITDZ gesendet. Von dort erfolgt die Versendung der Bescheide per Post.
7. Wie hoch sind die Kosten für eine Betreuung während der Ferien?
Zur Kostenbeteiligung der Eltern gibt es folgende Regelungen:
In den ersten beiden Jahrgangsstufen ist ergänzende Förderung und Betreuung kosten-frei, auch in den Ferien (§ 19 SchulG).
Ab dem 01.08.2022 ist die Ferienbetreuung in den Jahrgangsstufen 1bis 6 inklusive, wenn auch in der Schulzeit das Kind betreut wird.
Es ist auch möglich, das Kind nur in den Ferien betreuen zu lassen,
- an der offenen Ganztagsschule in der Zeit von 7:30 bis 13:30 Uhr und
- an der gebundenen Ganztagsschule in der Zeit von 7:30 bis 16:00 Uhr.
Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich ab der Jahrgangstufe 3 nach dem Umfang der Betreuung und weiterhin nach der Höhe des Einkommens, der zu berücksichtigenden Geschwister (bis zum 18. Lebensjahr) im eigenen Haushalt sowie ggf. Unterhaltszahlun-gen an Kinder, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben (§ 2 TKBG).